Erwägungsgrund 4 32023D2671
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich sicherzustellen, dass die Union die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden unterstützen kann, bis eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.