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Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der SNA.
Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;
Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung erfolgt sind, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;
Ortsbesichtigungen, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und EFF-Rechnungsprüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen und EFF-Finanzaudits vor Ort gewährt.
Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.