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Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch die Begünstigten. Diese Überwachung dient der Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten.
Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;
Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte jährlich über die mit der Ausrüstung, der Ausstattung und den Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden, durchgeführten Tätigkeiten und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) nicht mehr für notwendig erachtet wird;
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles beigetragen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.