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Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, die in dem genannten Artikel genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 zu erbringen.
Ungeachtet des Absatzes 1 findet auf einen Drittland-Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten…
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits…
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25…
Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne…
Am 2. November 2022 hat Liechtenstein die Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens über den 8. Februar 2024…
Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum durch Zentralverwahrer mit Sitz in einem Drittland sind in Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.