Erwägungsgrund 23 32014R0909
Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche für sie relevanten Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralverwahrers anzufordern. Um eine wirksame Koordinierung der Beaufsichtigung zu ermöglichen, könnten diese Informationen sich insbesondere auf die Dienstleistungen, die für Zentralverwahrer-Nutzer mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden, oder die Instrumente oder Währungen, in denen er arbeitet, beziehen und können Informationen über nachteilige Entwicklungen sowie über die Ergebnisse der Risikobewertungen und Abhilfemaßnahmen enthalten,. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem Zugang zu allen Informationen haben, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig übermittelt.