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Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß dem vierten Gedankenstrich des genannten Buchstabens müssen diese Fahrtenschreiber mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in den nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsrechtsakten in der durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepassten Fassung festgelegt sind.
ein digitaler Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser…
Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge,…
Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens…
Die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber, die als Anlage 1C des Anhangs zum AETR aufgenommen werden sollen, sollten auf der…
Im Vergleich zu digitalen Fahrtenschreibern umfassen intelligente Fahrtenschreiber zusätzliche wesentliche Funktionen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der…
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4a) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.