Art. 2 32025D0271BESCHLUSS (GASP) 2025/271 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 4. Februar 2025 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (EUNAVFOR ASPIDES/2/2025)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32012D0271BESCHLUSS DES RATES vom 24. April 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (2012/271/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32023D0718BESCHLUSS (EU) 2023/718 DES RATES vom 28. März 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit sowie die Annahme seines Mandats zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32017D2271BESCHLUSS (EU) 2017/2271 DES RATES vom 30. November 2017 über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32023D0270BESCHLUSS (EU) 2023/270 DES RATES vom 30. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Cedefop) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.