Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2021/689 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Beschlüsse zu fassen, um nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen.
Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates am 1. Januar 2022 wird gemäß Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3…
nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absatz 3…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit des Prospektrechts von Drittländern…
Der Beschluss der Union, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang IV des Abkommens, einschließlich der…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des…
Am 15. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union über Änderungen des Übereinkommens in Bereichen, die in die Zuständigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.