Erwägungsgrund 7 32023D2754
Auf der Grundlage Liechtensteins regionaler Union mit der Schweiz und im Einklang mit dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben wird in Liechtenstein eine CO2-Steuer erhoben, deren Verwaltung einschließlich Erhebung, Überwachung und Berichterstattung von den Schweizer Behörden und Einrichtungen durchgeführt wird. Daher sind für Liechtenstein in Bezug auf das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren eine Überprüfung des Enddatums der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und eine Ausnahme von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Datum sowie entsprechende Anpassungen der Emissionsdatenquellen angemessen.