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Auf der Grundlage Liechtensteins regionaler Union mit der Schweiz und im Einklang mit dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben wird in Liechtenstein eine CO2-Steuer erhoben, deren Verwaltung einschließlich Erhebung, Überwachung und Berichterstattung von den Schweizer Behörden und Einrichtungen durchgeführt wird. Daher sind für Liechtenstein in Bezug auf das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren eine Überprüfung des Enddatums der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und eine Ausnahme von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Datum sowie entsprechende Anpassungen der Emissionsdatenquellen angemessen.
Bis zum 25. März 2027 bewertet die Kommission die Umsetzung und die Wirksamkeit der CO 2 -emissionsabhängigen Gebührendifferenzierung nach diesem Artikel sowie…
Bis zum 25. März 2027 bewertet die Kommission die Umsetzung und die Wirksamkeit der Gebühr für CO 2 -emissionsbedingte externe Kosten sowie deren Kohärenz mit…
In einigen Mitgliedstaaten gelten bereits nationale CO2-Steuern für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren, die unter Anhang…
Angesichts der regionalen Union Liechtensteins mit der Schweiz, in deren Rahmen Brennstoffe von schweizerischen Behörden reguliert und von schweizerischen…
Darüber hinaus kann Liechtenstein die Artikel 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen derzeit…
Bis zum 31. Dezember 2027 sollte die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG überprüfen. Diese Überprüfung sollte gegebenenfalls durch einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.