Erwägungsgrund 3 32023D2756
Die Verhandlungen sollten von der Kommission im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den jeweiligen Rollen der Organe geführt werden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 218 des AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt sind.