Erwägungsgrund 4 32023D2756
Hauptziel des geplanten Abkommens ist die Herstellung eines Rechtsrahmens, der die Zertifizierung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie die Produktionsaufsicht abdeckt. Bis vor kurzem beruhte die Genehmigung von Zulassungen für luftfahrttechnische Erzeugnisse und deren Bau- und Ausrüstungseile zwischen der Union und dem Staat Israel auf einer Vereinbarung zwischen Italien und dem Staat Israel, das am 2. Mai 1990 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten ist. Italien hat diese Vereinbarung jedoch im Einklang mit Artikel 140 Absatz 6 der genannten Verordnung (EU) 2018/1139 mit Wirkung vom 2. Januar 2022 gekündigt —