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Anhang II Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) erhält folgende Fassung: „10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten.“
Anhang III Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) erhält folgende Fassung: „10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung…
Zuständige Behörden können die in Anhang II aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die ESZB-Dienste, die in den abschließenden Listen von Anhang I und Anhang II des genannten Beschlusses…
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen oder können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zu den in jenem…
Die Inanspruchnahme von ESZB-Diensten kann die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Die Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen der verschiedenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.