Erwägungsgrund 2 32023D2812
Gemäß Artikel IX Absatz 1 des CAMLR-Übereinkommens ist die CCAMLR dafür zuständig, auf ihren Jahrestagungen Maßnahmen anzunehmen, die die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationalen Nutzung, sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.