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Gemäß Artikel IX Absatz 1 des CAMLR-Übereinkommens ist die CCAMLR dafür zuständig, auf ihren Jahrestagungen Maßnahmen anzunehmen, die die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationalen Nutzung, sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.
Der im Namen der Union auf den Tagungen der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I…
Vor jeder Jahrestagung der CCAMLR, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass…
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis…
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der…
Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten…
Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2013 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.