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Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) darunter die Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sind die von letzterer festgelegten TACs für das Wirtschaftsjahr 2005/06 und die entsprechenden Schonzeiten anzuwenden.
Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis…
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis…
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der…
Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Umsetzung durch die Gemeinschaft a) der Kontrollmaßnahmen für Fischereifahrzeuge…
Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXV. Jahrestagung 2006 einschlägige Fangbeschränkungen für durch…
Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXVI. Jahrestagung 2007 einschlägige Fangbeschränkungen für durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.