Erwägungsgrund 4 32023D2816
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten Kapital der EZB festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verpflichtet sind —