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Gemäß Artikel 2 der WTZ-Abkommen wurden zwischen der Union und den jeweiligen Behörden Algeriens, Ägyptens, Jordaniens, des Libanon und Marokkos Durchführungsvereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung (im Folgenden „Durchführungsvereinbarungen“) geschlossen. Die Durchführungsvereinbarungen betreffen insbesondere die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/1324 in Bezug auf indirekte Maßnahmen, die von der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2017/1324 gefördert werden.
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet die Union mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen…
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Kommissionsdienststellen können detaillierte Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union…
Die Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien , Ägypten , Jordanien , dem Libanon bzw. Marokko zur…
Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon und Marokko haben ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer Beteiligung an der PRIMA in Bezug auf „Horizont Europa“ bekundet.…
Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten…
Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.