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Um die größtmögliche Wirkung der in diesem Beschluss dargelegten Reaktionen zu erzielen, ermutigt die Union unter anderem Drittstaaten und einschlägige internationale Organisationen, Informationen über Bedrohungen im Weltraum auszutauschen, die Reaktionen auf diese mit der Union zu koordinieren und die gegenseitige Beteiligung an Tätigkeiten und Weltraumübungen zu fördern.
Der Hohe Vertreter ist befugt, Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen über deren Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
Erfordert die Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen den Zugang dieser Staaten oder Organisationen zu EU-Verschlusssachen, so darf dieser Zugang nur auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen erfolgen, die im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates geschlossen wurden.
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet die Union mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen…
In Übereinstimmung mit den von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften — einschließlich derjenigen…
Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe…
Im Interesse des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt kann die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung mit den Behörden…
Erforderlichenfalls kann das Amt auch Verwaltungsvereinbarungen mit zuständigen Behörden in Drittstaaten und mit internationalen Organisationen schließen. Das…
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.