Erwägungsgrund 2 32023D2856
Gemäß Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens muss der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). Die Liste der Schiedsrichter hat sich aus drei Teillisten mit jeweils mindestens fünf Personen zusammenzusetzen: eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können.