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Und schließlich ist es angezeigt, technische Änderungen im verfügenden Teil vorzunehmen, den Umfang bestimmter Meldepflichten festzulegen und die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verpflichten, im Einklang mit nationalem Recht die nationalen Behörden zu benennen, die befugt sind – soweit angemessen – Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen den Beschluss 2014/512/GASP des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates oder Umgehungen jenes Beschlusses und jener Verordnung, einschließlich entsprechender Versuche, zu verhindern oder aufzudecken. Diese Verpflichtung zur Benennung erfordert nicht zwangsläufig, dass die Mitgliedstaaten eine neue Behörde schaffen.
Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse einschließlich der Befugnis zur Durchführung von…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 werden außerdem technische Änderungen im verfügenden Teil vorgenommen, der Umfang bestimmter Meldepflichten festgelegt und…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.