Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 werden außerdem technische Änderungen im verfügenden Teil vorgenommen, der Umfang bestimmter Meldepflichten festgelegt und die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit nationalem Recht die nationalen Behörden zu benennen, die befugt sind — soweit angemessen — Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder Umgehungen jener Verordnung, einschließlich entsprechender Versuche, zu verhindern oder aufzudecken. Diese Verpflichtung zur Benennung erfordert nicht zwangsläufig, dass die Mitgliedstaaten eine neue Behörde schaffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse einschließlich der Befugnis zur Durchführung von…
Und schließlich ist es angezeigt, technische Änderungen im verfügenden Teil vorzunehmen, den Umfang bestimmter Meldepflichten festzulegen und die nationalen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die…
Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die Gelder und wirtschaftlichen…
Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind — soweit angemessen — die Gelder und wirtschaftlichen…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1d) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind — soweit angemessen —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.