Erwägungsgrund 6 32023D2876
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte natürliche oder juristische Personen oder Organisationen eingeführt wurde. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 angenommen, mit dem diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde.