Erwägungsgrund 7 32023D2888
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die in der jährlichen Versammlung der Vertragsparteien des SIOFA angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können werden, und zwar die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates.