Erwägungsgrund 2 32023D2901
Die IOTC ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im IOTC-Übereinkommensbereich zuständig. Die IOTC erlässt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die Erhaltung der unter das IOTC-Übereinkommen fallenden Bestände zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung zu fördern. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.