Erwägungsgrund 7 32023D2901
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der IOTC-Kommission für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der IOTC für die Union bindend sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, sowie der Verordnungen (EU) 2017/2403 und (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates.