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Der Überbrückungsmechanismus wird es ermöglichen, die Anwendung der derzeitigen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 fortzusetzen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln.
Es ist daher angezeigt, die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und…
Ziel der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist…
„ANHANG 5 VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELNFÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten…
Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren…
Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren…
Mit dem Beschluss des Partnerschaftsrats wird zwar eine Stufe in der schrittweisen Einführung strengerer Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens über Handel und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.