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Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“) kann sich das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen und die damit verbundenen Kosten tragen.
Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden…
Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den…
Die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen…
Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den…
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt fest, dass die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien…
Die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.