Erwägungsgrund 5 32023D0408
Der Rat weist erneut darauf hin, dass restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken sollen. Die meisten Bereiche — darunter Lebensmittel, Arzneimittel und medizinische Ausrüstung — sind von den angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht betroffen. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen bereits Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.