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Angesichts des Ausmaßes der humanitären Krise in Syrien, die durch das Erdbeben verschärft wurde, und im Hinblick auf die Erleichterung einer raschen Bereitstellung von Hilfe ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, einzuführen. Diese Ausnahme sollte zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten und erfordert keine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde.
Um der Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschlimmerten humanitären Krise in Syrien zu begegnen und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der…
Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine geltende Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.