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Um jegliche Zweifel an der von der Union zugesagten Verlängerung der Anspruchsfrist um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, auszuräumen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls zu gewährleisten, sollte ein neuer Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/2169 angenommen werden und gemäß dem genannten Urteil ab dem 1. Juli 2020 gelten.
Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer…
Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2025 gelten, damit die…
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere…
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere…
Angesichts des Erfordernisses, sicherzustellen, dass dieser Beschluss vor Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024…
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.