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Mit dem Beschluss (EU) 2020/470 des Rates wurde die Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen daher um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, verlängert. Mit Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache Kommission gegen Rat erklärte der Gerichtshof den Beschluss (EU) 2020/470 für nichtig. Im Übrigen erhielt der Gerichtshof in seinem Urteil die Wirkungen des genannten Beschlusses aufrecht, bis die festgestellten Nichtigkeitsgründe beseitigt worden sind.
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere…
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.