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Der Rat vereinbarte am 12. Dezember 2022, dass die finanzielle Gesamtobergrenze der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) für die Jahre zwischen 2024 und 2027 um 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben werden sollte. Bei der Umsetzung dieser Anhebung muss die für 2023 vereinbarte Obergrenze für Zahlungen eingehalten werden. Der Rat erkannte ferner an, dass die Entwicklung des internationalen Sicherheitsumfelds bis 2027 weitere Anhebungen der finanziellen Gesamtobergrenze der Fazilität erforderlich machen könnte. Jede weitere Anhebung ist vom Rat einstimmig zu beschließen und in einer Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates niederzulegen. Die Gesamthöhe der Anhebungen der finanziellen Obergrenze der Fazilität bis 2027 darf 5 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht übersteigen.
Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17 040 000 000 EUR zu laufenden Preisen.
Der Betrag von bis zu 113 000 000 EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche…
Der Rat vereinbarte am 12. Dezember 2022, dass die finanzielle Gesamtobergrenze der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) für die Jahre…
Am 20. März 2023 kam der Rat überein, eine weitere Anhebung der finanziellen Gesamtobergrenze der Fazilität um 3 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zu prüfen.…
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. bis zum 21. Juli 2020 erklärt, dass eine Europäische Friedensfazilität als haushaltsexternes…
Der Finanzbeitrag aus dem Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.