Erwägungsgrund 8 32023D0599
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.