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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Nordmazedonien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu stärken, indem die Ausrüstung ihrer Bataillonsgruppe der leichten Infanterie verbessert und modernisiert wird. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird die Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu erhöhen, um zusätzlich zur bilateralen Unterstützung seitens anderer internationaler Partner zu militärischen Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beizutragen.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
Logistik,
medizinische Ausrüstung,
Kommunikations- und Informationssysteme,
nachrichtendienstliche Kapazitäten,
CBRN-Ausrüstung,
Pioniertruppe,
Schulungsausrüstung.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags, der von dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509 unterzeichnet wird.
technische Ausrüstung,
Ausrüstung zur Unterstützung von Feldeinsätzen;
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
technische Ausrüstung.
IT- und Kommunikationsausrüstung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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