Erwägungsgrund 2 32023D0616
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates kooperieren die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank durch einen Informationsaustausch und Amtshilfe, um den Euro vor Geldfälschung zu schützen.