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Der Beschluss 2005/37/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Es nimmt eingehende und zerstörungsfreie Analysen sehr gut gefälschter Euro-Münzen vor, um Europol und die Strafverfolgungsbehörden von aktuellen Bedrohungen in Kenntnis zu setzen.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen vor Fälschung und sorgt für eine wirksame und einheitliche Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren im Euro-Währungsgebiet, unter anderem durch regelmäßige Sitzungen mit Europol und Falschmünzexperten.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.