Erwägungsgrund 5 32024D0349BESCHLUSS (GASP) 2024/349 DES RATES vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen
Die technische Durchführung dieses Beschlusses sollte dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen werden —
Art. 2 Abs. 2 32016D0051BESCHLUSS (GASP) 2016/51 DES RATES vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt…
Erwägungsgrund 15 32015D0203BESCHLUSS (GASP) 2015/203 DES RATES vom 9. Februar 2015 zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten
Das Büro für Abrüstungsfragen der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNODA“) und das UNIDIR sollten vom Rat mit der fachlich-technischen Durchführung dieses…
Art. 2 Abs. 2 32022D1965BESCHLUSS (GASP) 2022/1965 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).
Art. 2 Abs. 2 32017D2284BESCHLUSS (EU) 2017/2284 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über die Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), und zwar über…
Art. 3 Abs. 2 32015D0203BESCHLUSS (GASP) 2015/203 DES RATES vom 9. Februar 2015 zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten
Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte erfolgt, wie im Anhang dargelegt, durch das Büro für Abrüstungsfragen der Vereinten…