Erwägungsgrund 5 32024D0349BESCHLUSS (GASP) 2024/349 DES RATES vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen
Die technische Durchführung dieses Beschlusses sollte dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen werden —
Erwägungsgrund 10 32023D0654BESCHLUSS (GASP) 2023/654 DES RATES vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Expertengruppe inhaltliche und logistische…
Art. 2 Abs. 2 32025D2322BESCHLUSS (GASP) 2025/2322 DES RATES vom 13. November 2025 zur Unterstützung der Stärkung der staatlichen Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Zivilpersonen und zur Eindämmung der Auswirkungen konventioneller und in der Entwicklung begriffener Waffentechnologien
Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden…
Art. 2 Abs. 2 32016D0051BESCHLUSS (GASP) 2016/51 DES RATES vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt…
Art. 2 Abs. 2 32022D1965BESCHLUSS (GASP) 2022/1965 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).
Art. 2 Abs. 2 32025D0646BESCHLUSS (GASP) 2025/646 DES RATES vom 27. März 2025 zur Unterstützung der Ermöglichung eines positiven Ergebnisses der Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2026
Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).