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Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchführen.
„Vor-Ort-Prüfung“ eine Prüfung, die in den Geschäftsräumen einer juristischen Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw.…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Die EZB übt die in Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Aufsicht auf konsolidierter Basis in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften…
Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke…
Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.