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Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erlässt die EZB als die zuständige Behörde jährlich einen Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm (Supervisory Examination Programme – SEP) (nachfolgend der „SEP-Beschluss“). Dieser Beschluss enthält unter anderem einen Plan für Prüfungen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Artikeln 52, 119 und 122 der Richtlinie 2013/36/EU. Das SEP bezieht sich insbesondere auf Vor-Ort-Prüfungen von Risiken, Risikokontrollen und Unternehmensführung eines Instituts sowie auf Vor-Ort-Prüfungen von eingehenden Untersuchungen interner Modelle, die von einem Institut für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf Methoden, wirtschaftliche Angemessenheit, Risiken, Risikokontrollen und Unternehmensführung.
Ein SEP-Beschluss kann im Laufe des Jahres geändert werden, um den operativen Erfordernissen der EZB, Änderungen bei der Situation beaufsichtigter Unternehmen…
„SEP-Beschluss“ ein Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm;
„SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür…
„SREP-Beschluss“: ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.