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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„aufsichtliches Prüfungsprogramm“ oder „SEP“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
„SEP-Beschluss“ ein Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm;
„Vor-Ort-Prüfung“ eine Prüfung, die in den Geschäftsräumen einer juristischen Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. eines sonstigen Unternehmens, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist und für das die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchgeführt wird;
„Prüfung interner Modelle“ eine Vor-Ort-Prüfung, die sich auf die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezieht und zum Zwecke des Erlasses eines Beschlusses zu internen Modellen durchgeführt wird;
„Prüfung“ eine Vor-Ort-Prüfung oder eine Prüfung interner Modelle;
„Aufsichtsbeschluss der EZB“ ein EZB-Aufsichtsbeschluss im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„geprüfte juristische Person“
ein bedeutendes Institut;
ein weniger bedeutendes Institut, in Bezug auf das die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen hat, wonach die EZB alle in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Befugnisse unmittelbar ausüben wird;
eine sonstige juristische Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. ein sonstiges Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist und für das die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist;
„SSM-Ressourcen“ die Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden, aus denen sich das Vor-Ort-Prüfungsteam gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) zusammensetzt;
„Beschluss zu Vor-Ort-Prüfungen“ ein Beschluss der EZB zur Änderung eines genehmigten SEP-Beschlusses zu einer oder mehreren geplanten Vor-Ort-Prüfungen;
„Beschluss zur Prüfung interner Modelle“ ein Beschluss der EZB zur Änderung eines genehmigten SEP-Beschlusses zu einer oder mehreren geplanten Prüfungen interner Modelle;
„Ermächtigungsbeschluss“ ein Ermächtigungsbeschluss im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem der Umfang einer geplanten Vor-Ort-Prüfung oder geplanten Prüfung interner Modelle ausgeweitet wird, es sei denn, der Beschluss wird auf Ersuchen des beaufsichtigten Unternehmens erlassen. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind;
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Entwurf der Anweisungen nicht mitträgt.
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr.…
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