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Der Anhang des Beschlusses (EU) 2018/680 wird wie folgt geändert: (1) Das Kriterium O5 erhält folgende Fassung: „ Kriterium O5 – Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte) Unter diesem Kriterium werden nur Staubsauger erfasst, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission fallen. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Roboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich sind vom Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Mindestens 40 % der Staubsauger (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, haben einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von — weniger als 28 kWh/Jahr für Staubsauger, die vor dem 1. September 2017 erworben wurden, — weniger als 22 kWh/Jahr für Staubsauger, die nach dem 1. September 2017 erworben wurden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch (wie eine Erklärung des Herstellers) sowie eine vollständige Aufstellung der für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzten Staubsauger vor.“ (2) Das Kriterium O10 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Teilkriterium O10 (a) gilt nur, wenn Haushaltswaschmaschinen benutzt werden, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission sowie unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission fallen.“ (b) unter dem Titel „O10 (a): Energieetikett (bis 2 Punkte)“, wird folgendes ergänzt: „Oder dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben: — mindestens 50 % Maschinen der Klasse B oder besser: 1 Punkt — mindestens 90 % Maschinen der Klasse B oder besser: 2 Punkte — mindestens 50 % Maschinen der Klasse A: 2 Punkte“ · c) unter dem Titel „Beurteilung und Prüfung“ wird der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Produktdatenblätter gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 können als Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung verwendet werden.“ ·
Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/175 wird wie folgt geändert: (1) Das Kriterium 8 erhält folgende Fassung: „ Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung (a)…
Die Kommission hat gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Arbeitsplan bestimmte…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2022 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 19 angefügt: „19. ‚angegebene Werte‘…
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen…
Anhang I enthält die Ökodesign-Anforderungen an Staubsauger. Sie treten nach folgendem Zeitplan in Kraft: a) ab dem 1. September 2014: Anhang I Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.