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Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/175 wird wie folgt geändert: (1) Das Kriterium 8 erhält folgende Fassung: „ Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung (a) Zum Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens: i. müssen mindestens 40 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission entsprechen; ii. müssen mindestens 50 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. · (b) Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens: i. müssen mindestens 80 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen; ii. müssen 100 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen. · Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle schriftliche Berichte mit folgenden Angaben vor: Gesamtzahl der Lampen und Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind; deren Betriebsdauer; und die Zahl der energiesparenden Lampen und Leuchten, die mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder Lichtquellen, die mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. In den Berichten wird außerdem erläutert, warum Lampen und Leuchten, deren physische Eigenschaften keinen Einsatz von energiesparenden Lampen und Leuchten zulassen, nicht ersetzt werden können. Es sind zwei Berichte vorzulegen: ein erster zum Datum der Antragstellung und ein zweiter innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Die physischen Eigenschaften, die den Einsatz energiesparender Leuchtmittel verhindern, sind beispielsweise: dekorative Beleuchtung, die spezielle Lampen und Leuchten erfordert; dimmbare Beleuchtung; Situationen, für die eine energiesparende Beleuchtung möglicherweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, warum keine energiesparenden Lampen und Leuchten eingesetzt werden können, zum Beispiel in Form fotografischer Belege für die installierte Beleuchtungseinrichtung. (2) Das Kriterium 31 erhält folgende Fassung: „ Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb verfügt über energieeffiziente Geräte in den folgenden Kategorien (0,5 Punkte oder 1 Punkt für jede der folgenden Kategorien, maximal 4 Punkte): (a) Haushaltskühlgeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission entsprechen; (b) Haushaltselektrobacköfen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission versehen sind; (c) Haushaltsgeschirrspüler, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission entsprechen; (d) Haushaltswaschmaschinen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission entsprechen; (e) Bürogeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) die folgenden Anforderungen erfüllen: i. Bürogeräte, die vor dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden im Rahmen der in den Beschlüssen (EU) 2015/1402 und 2014/202/EU festgelegten Abkommen wie folgt eingestuft: — entspricht Energy Star v6.1 für Computer, — entspricht Energy Star v6.0 für Displays, — entspricht Energy Star v2.0 für bildgebende Geräte, — entspricht Energy Star v1.0 für die unterbrechungsfreie Stromversorgung, — entspricht Energy Star v2.0 für Unternehmensserver; · ii. Bürogeräte, die nach dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden wie folgt eingestuft: — entspricht dem Umweltzeichen des Typs I EN ISO 14024 für Bürogeräte außer elektronische Displays, — fällt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission mindestens unter die Energieeffizienzklasse E für elektronische Displays; · · (f) Haushaltswäschetrockner, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission versehen sind; (g) Haushaltsstaubsauger, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von weniger als 28 kWh/Jahr haben; (h) elektrische Lampen und Leuchten, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Effizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission der am 31. August 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission entsprechen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z. B. Industriegeräte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher vor dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat). Der Antragsteller legt für alle relevanten, nach dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte eine Kopie der Bescheinigung über das Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 oder Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse (z. B. Rechnungen, technische Datenblätter und Herstellererklärungen) für die anwendbare Kategorie erfüllt sind.
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RAHMEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.