Erwägungsgrund 2 32023D0728
Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/434 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Diese Medien sind unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Nummer 11 des Beschlusses (GASP) 2023/434 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab.