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Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht derzeit keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna zu bestimmen, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht.
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und…
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von…
Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird geändert, indem in Abschnitt „A. Allgemeine europäische Politik im Bereich der…
folgender Artikel wird eingefügt: Devisenkassakurs-Referenzwerte (1) Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der…
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte…
Im Sinne dieser Verordnung ist Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.