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Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen, um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, umzusetzen und vollständig anzuwenden. Für eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zustellung von Drittlandsnummern eingeführt werden, aber der vollständige Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission durch die Ukraine wären erforderlich, um die Angleichung an die geltenden Vorschriften im EU-Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung – vor einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens – sich die Ukraine verpflichtet.
Die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, insbesondere in den Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen, wird unter anderem die…
Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten…
Eine positive Bewertung der ukrainischen Rechtsvorschriften, ihrer Umsetzung und Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang XVII des Abkommens ist…
Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird geändert, indem in Abschnitt „A. Allgemeine europäische Politik im Bereich der…
In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union…
Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.