Art. 2 32009D0461BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juni 2009 zur Ernennung eines Vertreters der Kommission im Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (2009/461/EG)
Dieser Beschluss gilt für die Personen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Beschlusses die in Artikel 1 genannten Posten vorübergehend oder ständig…
Art. 1 Nr. 1 32017D0381BESCHLUSS (GASP) 2017/381 DES RATES vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2018.“
Art. 1 Nr. 1 32016D0318BESCHLUSS (GASP) 2016/318 DES RATES vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2017.“
Art. 1 Nr. 1 32017D0445BESCHLUSS (GASP) 2017/445 DES RATES vom 13. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2017.“
Art. 1 Nr. 1 32022D0411BESCHLUSS (GASP) 2022/411 DES RATES vom 10. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2022.“