Erwägungsgrund 3 32019D0134BESCHLUSS (EU) 2019/134 DES RATES vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32023D0272BESCHLUSS (EU) 2023/272 DES RATES vom 30. Januar 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32023D2821BESCHLUSS (EU) 2023/2821 DES RATES vom 4. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und VI (Soziale Sicherheit) sowie Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (ELA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Erwägungsgrund 3 32023D0925BESCHLUSS (EU) 2023/925 DES RATES vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Erwägungsgrund 3 32018D0180BESCHLUSS (EU) 2018/180 DES RATES vom 29. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32021D1113BESCHLUSS (EU) 2021/1113 DES RATES vom 28. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.