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Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 1 000 000 000 EUR.
Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EEF-Ausführungsbestimmungen“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, verwaltet. Abweichend Artikel 50 des dritten Buchs der EEF-Ausführungsbestimmungen steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren nur den Wirtschaftsteilnehmern offen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird.
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 1 000 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.
Beschaffungsverträge oder Kaufaufträge im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme werden so schnell wie möglich zwischen dem 20. März 2023 und dem 30. September 2023 erteilt. Damit zusammenhängende Ausgaben sind ab dem 20. März 2023 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig.
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